Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
ACROSS Solutions in Metal GmbH
Am Rosenhügel 16
42553 Velbert
Stand: 22. Juli 2026
Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
1. Geltungsbereich und Rangfolge
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der ACROSS Solutions in Metal GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individualvereinbarungen haben Vorrang. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, soweit sie wirksam einbezogen werden.
2. Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, Ausführung oder Lieferung zustande.
Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, CAD-Daten, Mustern, Vorrichtungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte; sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Leistungsumfang, Konstruktion und Kundenunterlagen
Maßgeblich sind Auftragsbestätigung, freigegebene Zeichnungen, Spezifikationen und vereinbarte Qualitätsmerkmale.
Der Kunde ist für Vollständigkeit, Richtigkeit, Widerspruchsfreiheit und rechtzeitige Bereitstellung seiner Vorgaben verantwortlich.
Der Auftragnehmer schuldet keine Konstruktions-, Eignungs- oder Sicherheitsprüfung, soweit sie nicht ausdrücklich beauftragt ist. Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche Unstimmigkeiten, wird er den Kunden im zumutbaren Umfang darauf hinweisen.
4. Fertigung, Werkstoffe und technische Abweichungen
Die Fertigung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Unterlagen.
Branchenübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Maß, Form, Oberflächenbild, Farbe, Struktur, Schweißnahtausführung, Härte, Gewicht und Materialcharge, sind zulässig, soweit die vereinbarte Funktion und die maßgeblichen Toleranzen eingehalten werden.
DIN-, EN- oder ISO-Normen gelten nur in der ausdrücklich vereinbarten Fassung.
Prüfzeugnisse, Materialnachweise, Erstmusterprüfberichte, Messprotokolle oder Rückverfolgbarkeit sind nur geschuldet, wenn vereinbart.
5. Werkzeuge, Vorrichtungen, Programme und Fertigungsmittel
Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, NC-Programme und sonstige Fertigungsmittel, die der Auftragnehmer herstellt oder beschafft, bleiben – auch bei anteiliger Kostenbeteiligung des Kunden – Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Eine Aufbewahrung erfolgt höchstens drei Jahre nach letzter Verwendung, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
Wartung, Änderung, Ersatz und Lagerung können gesondert berechnet werden.
6. Preise, Nebenkosten und Preisänderungen
Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer sowie Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle, Prüfungen, Zertifikate, Montage- und Reisekosten, soweit nicht anders vereinbart.
Bei Lieferungen später als vier Monate nach Vertragsschluss darf der Auftragnehmer nachweisbare Kostensteigerungen für Material, Energie, Löhne, Transport oder Abgaben angemessen weitergeben, sofern er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Bei Kleinmengen, Änderungen oder Zusatzleistungen erfolgt eine angemessene Nachberechnung.
7. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Pauschalen.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig; gesetzliche Rechte wegen Mängeln aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit darf der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen und bis dahin Leistungen zurückhalten.
8. Factoring / Forderungsabtretung
Die ACROSS Solutions in Metal GmbH ist berechtigt, sämtliche gegen den Kunden bestehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Factoringvertrages an ein Factoringinstitut, insbesondere A.B.S. Global Factoring AG oder einem Rechtsnachfolger abzutreten.
Der Kunde erklärt sich mit der Übertragung der zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten, insbesondere Rechnungs-, Liefer-, Vertrags- und Debitorendaten, an den Factor einverstanden, soweit dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig und zur Durchführung des Factoringvertrages erforderlich ist.
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind ausschließlich an den jeweils benannten Zahlungsempfänger zu leisten.
Die Verpflichtung des Kunden zur fristgerechten Zahlung bleibt von der Abtretung unberührt.
9. Lieferzeit, Mitwirkung und Verzug
Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger technischer und kaufmännischer Klärung, Eingang vereinbarter Anzahlungen sowie rechtzeitiger Mitwirkung des Kunden.
Fristen verlängern sich angemessen bei nachträglichen Änderungen, fehlenden Freigaben oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Störungen.
Bei Verzug gelten die gesetzlichen Rechte; Schadensersatz wegen einfacher Fahrlässigkeit ist nach Maßgabe von Ziffer 17 begrenzt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
10. Höhere Gewalt und Beschaffungsrisiko
Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs – insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Cyberangriffe, Arbeitskämpfe, Transportstörungen oder Ausfälle von Vorlieferanten – befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Leistungspflicht, sofern der Auftragnehmer angemessene Vorsorge getroffen hat und die Störung nicht zu vertreten ist.
Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Teil kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
11. Versand, Gefahrübergang und Annahme
Die Gefahr geht mit Übergabe an Frachtführer oder sonstige Transportperson, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Kunden über.
Bei Montage- oder Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme über.
Verzögert der Kunde Versand, Annahme oder Abnahme, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft über.
Lager-, Erhaltungs- und Zusatzkosten trägt der Kunde.
Handelsübliche Verpackungen werden nicht zurückgenommen, sofern keine zwingende Rücknahmepflicht besteht.
12. Abrufaufträge, Mengen und Mehr-/Minderlieferungen
Bei Abrufaufträgen sind Mengen und Termine verbindlich zu vereinbaren.
Fehlt ein Abrufplan, darf der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung einteilen, liefern und abrechnen.
Bei kundenspezifischen Teilen sind fertigungstechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig, soweit dem Kunden zumutbar; abgerechnet wird die tatsächliche Menge.
13. Montage, Abnahme und Gefahrtragung am Einsatzort
Bei Montage stellt der Kunde rechtzeitig unentgeltlich geeignete Zugänge, Fundamente, Energie, Hebezeuge, Schutzmaßnahmen und erforderliche Genehmigungen bereit.
Die Abnahme erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung. Wegen unwesentlicher Mängel darf sie nicht verweigert werden.
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie produktiv nutzt oder eine angemessene Abnahmefrist nach Aufforderung verstreichen lässt, sofern er auf diese Folge hingewiesen wurde.
14. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde untersucht Lieferungen unverzüglich nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang.
Offene Mängel, Mengen- und Identitätsabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform und nachvollziehbar zu rügen.
Die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 377 HGB bleiben maßgeblich.
Bearbeitung oder Einbau erkennbar mangelhafter Teile ist ohne vorherige Abstimmung zu unterlassen.
15. Mängelrechte
Bei berechtigten Mängeln kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern.
Der Kunde gewährt hierfür angemessene Zeit und Zugang.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde mindern oder – bei erheblichem Mangel – zurücktreten.
Ansprüche bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, ungeeigneter Lagerung, unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage durch Dritte, kundenseitigen Konstruktionsvorgaben oder ohne Zustimmung vorgenommenen Änderungen.
Rückgriffsrechte und zwingende gesetzliche Sonderregelungen bleiben unberührt.
16. Verjährung
Mängelansprüche verjähren zwölf Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.
Dies gilt nicht bei Arglist, Garantie, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gesetzlichen Rückgriffsansprüchen oder soweit zwingend längere Fristen gelten, insbesondere bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden.
17. Schutzrechte und kundenspezifische Vorgaben
Bei Fertigung nach Vorgaben des Kunden prüft der Auftragnehmer grundsätzlich nicht, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit die Verletzung auf kundenseitigen Vorgaben beruht und der Kunde sie zu vertreten hat.
Eigene Fertigungskenntnisse, Verfahren und allgemeine Lösungen des Auftragnehmers bleiben frei nutzbar; kundenspezifische vertrauliche Informationen bleiben geschützt.
18. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, Garantie sowie nach zwingendem Produkthaftungsrecht.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Diese Begrenzungen gelten auch zugunsten von Organen, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.
19. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für den Auftragnehmer; bei Verbindung oder Vermischung entsteht Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern und tritt die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherungshalber ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
Bei Zahlungsverzug darf der Auftragnehmer Offenlegung, Herausgabe und Verwertung verlangen.
Übersteigt der Sicherungswert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, werden Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigegeben.
20. Vertraulichkeit, Datenschutz und Exportkontrolle
Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet.
Der Kunde beachtet anwendbare Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften und stellt erforderliche Endverwendungsinformationen bereit.
21. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Velbert.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers; der Auftragnehmer darf auch am Sitz des Kunden klagen.
Unwirksame Bestimmungen werden durch das Gesetz ersetzt; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
Rechtsgrundlagen
Insbesondere zu berücksichtigen sind die §§ 305 bis 310 BGB zur AGB-Kontrolle, die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB, die gesetzlichen Vorschriften zu Kauf-, Werkvertrags-, Verzugs-, Mängel- und Schadensersatzrecht sowie – soweit produktbezogen einschlägig – REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), RoHS (Richtlinie 2011/65/EU in aktueller Fassung), Produktsicherheits-, CE-/Konformitäts-, Umwelt-, Exportkontroll- und Datenschutzrecht.

