Allgemeine Einkaufsbedingungen

ACROSS Solutions in Metal GmbH
Am Rosenhügel 16
42553 Velbert

Stand: 22. Juli 2026

Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der ACROSS Solutions in Metal GmbH (nachfolgend „Besteller“) gegenüber Unternehmern. Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur nach ausdrücklicher Zustimmung in Textform. Maßgeblich sind Bestellung, technische Unterlagen, Spezifikationen, Qualitätsvereinbarungen und diese Bedingungen; bei Widersprüchen haben individuell vereinbarte Anforderungen Vorrang.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

Bestellungen und Änderungen bedürfen der Textform. Der Lieferant bestätigt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen unter Angabe von Preis, Menge und Termin. Abweichungen sind deutlich kenntlich zu machen und werden nur durch ausdrückliche Zustimmung Vertragsbestandteil. Beginnt der Lieferant ohne Bestätigung mit der Ausführung, gilt die Bestellung als unverändert angenommen.

3. Preise, Rechnung und Zahlung

Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Nebenkosten bis zum benannten Lieferort ein, sofern nichts anderes vereinbart ist. Rechnungen müssen Bestellnummer, Position, Lieferschein, Menge, Steuerangaben und Leistungszeitpunkt enthalten. Zahlung erfolgt nach vollständigem Eingang von Leistung und prüffähiger Rechnung innerhalb von 30 Tagen netto oder – soweit vereinbart – innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto. Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit.

4. Liefertermine und Lieferverzug

Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang am vereinbarten Lieferort. Erkennbare Verzögerungen sind unverzüglich mit Ursache, Auswirkung und Gegenmaßnahmen anzuzeigen; die Rechte des Bestellers bleiben unberührt. Im Verzug gelten die gesetzlichen Ansprüche. Eine Vertragsstrafe wird nur geschuldet, wenn sie im Einzelvertrag wirksam vereinbart ist; ihre Geltendmachung kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.

5. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zum vereinbarten Lieferort, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verpackungen müssen transport-, korrosions- und umweltgerecht sowie eindeutig gekennzeichnet sein. Gefahr und Eigentum gehen grundsätzlich mit Übergabe am Lieferort über; bei Leistungen mit Abnahme erst mit Abnahme. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bedürfen der Zustimmung.

6. Qualität, Prüfungen und Dokumentation

Der Lieferant unterhält ein angemessenes Qualitätsmanagement und liefert ausschließlich vertragsgemäße, sichere und nach dem Stand der Technik gefertigte Produkte. Er dokumentiert Prüfungen, Chargen, Materialien und Prozesse in dem vereinbarten Umfang und bewahrt qualitätsrelevante Unterlagen mindestens zehn Jahre auf, soweit keine längere gesetzliche oder vereinbarte Frist gilt. Änderungen an Werkstoff, Herstellprozess, Produktionsstandort, Unterlieferanten oder Konstruktion bedürfen vor Umsetzung der Zustimmung, wenn sie Qualität, Funktion, Zulassung oder Lieferfähigkeit beeinflussen können.

7. Material Compliance und regulatorische Anforderungen

Der Lieferant erfüllt alle auf Produkt und Lieferkette anwendbaren öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Hierzu zählen – soweit einschlägig – REACH einschließlich Informationspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen, RoHS, CLP, CE-/Konformitätsanforderungen, Produktsicherheits-, Umwelt-, Abfall- und Verpackungsrecht sowie Vorschriften zu Konfliktmineralien. Er stellt erforderliche Erklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stoffdaten, Ursprungs- und Präferenznachweise unverzüglich bereit und informiert vor Lieferung über relevante Stoffe, Beschränkungen oder Änderungen.

8. Wareneingangsprüfung und Mängelanzeige

Der Besteller prüft eingehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auf Identität, Menge, Transportschäden und äußerlich erkennbare Mängel. Weitergehende Prüfungen erfolgen stichprobenartig oder im Produktionsprozess. Eine Rüge innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdeckung gilt als rechtzeitig. Der Lieferant verzichtet insoweit auf weitergehende Anforderungen, soweit dies im kaufmännischen Verkehr rechtlich zulässig ist.

9. Mängelrechte und Nacherfüllung

Der Lieferant gewährleistet, dass die Leistung bei Gefahrübergang den vereinbarten Eigenschaften, Zeichnungen, Mustern, gesetzlichen Anforderungen und dem Stand der Technik entspricht. Der Besteller kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. In dringenden Fällen oder nach erfolglosem Ablauf einer kurzen Frist darf der Besteller Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen. Gesetzliche Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben bestehen.

10. Verjährung und Serienmängel

Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang bzw. Abnahme, sofern gesetzlich keine längere Frist gilt. Bei nachgebesserten oder ersetzten Teilen beginnt die Frist neu, soweit der Lieferant die Nacherfüllung nicht ausdrücklich nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen hat. Bei systematischen oder serienmäßigen Fehlern erstrecken sich Abstellmaßnahmen auf alle betroffenen Lieferungen und Bestände.

11. Produkthaftung, Rückruf und Versicherung

Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, stellt er den Besteller von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs-, Prüf-, Ausbau-, Einbau-, Sortier- und Rückrufkosten frei. Er unterstützt unverzüglich bei Gefahrenabwehr und Ursachenanalyse. Der Lieferant unterhält eine branchenangemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung einschließlich Rückrufkosten und weist diese auf Verlangen nach.

12. Eigentum, Beistellungen und Werkzeuge

Vom Besteller bereitgestellte Stoffe, Teile, Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und Daten bleiben dessen Eigentum, sind als solches zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren und nur für Bestellungen des Bestellers einzusetzen. Verarbeitung erfolgt für den Besteller. Vom Besteller bezahlte Werkzeuge und Vorrichtungen gehen mit Herstellung in dessen Eigentum über; der Lieferant besitzt sie unentgeltlich, hält sie instand und versichert sie zum Wiederbeschaffungswert.

13. Schutzrechte und Nutzungsrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferung und vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzen, und stellt den Besteller bei von ihm zu vertretenden Verletzungen frei. An auftragsbezogenen Arbeitsergebnissen räumt er dem Besteller die für Vertragszweck, Betrieb, Wartung, Änderung, Ersatzteilversorgung und Weitergabe an Kunden erforderlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein, soweit keine abweichende Individualvereinbarung besteht.

14. Vertraulichkeit und Unterlieferanten

Der Lieferant behandelt alle nicht offenkundigen Informationen, Muster und Daten des Bestellers streng vertraulich, schützt sie vor unbefugtem Zugriff und verwendet sie nur zur Vertragserfüllung. Unterlieferanten dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie gleichwertig verpflichtet sind; bei wesentlichen oder qualitätskritischen Leistungen ist vorab die Zustimmung des Bestellers einzuholen. Werbung mit der Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung.

15. Compliance, Menschenrechte und Nachhaltigkeit

Der Lieferant beachtet anwendbare Gesetze, insbesondere Korruptions-, Kartell-, Geldwäsche-, Mindestlohn-, Arbeitszeit-, Arbeitsschutz-, Menschenrechts-, Umwelt-, Sanktions- und Exportkontrollvorschriften. Er duldet keine Zwangs- oder Kinderarbeit und verpflichtet relevante Unterlieferanten entsprechend. Auf begründetes Verlangen erteilt er Auskunft und ermöglicht angemessene Audits, soweit Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz gewahrt bleiben.

16. Kündigung, Rücktritt und Lieferantenrisiko

Der Besteller darf aus wichtigem Grund kündigen oder zurücktreten, insbesondere bei erheblichem Vertragsverstoß, wiederholten Qualitäts- oder Terminproblemen, unzulässiger Weitergabe, drohender Zahlungsunfähigkeit oder schwerwiegenden Compliance-Verstößen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Bereits vertragsgemäß erbrachte, verwertbare Leistungen werden angemessen vergütet; weitergehende Ansprüche richten sich nach dem Gesetz.

17. Höhere Gewalt und Business Continuity

Der Lieferant informiert unverzüglich über Ereignisse höherer Gewalt, Lieferkettenstörungen oder Kapazitätsausfälle und legt einen belastbaren Wiederanlauf- und Belieferungsplan vor. Er unterhält angemessene Notfall-, Datensicherungs- und Wiederanlaufkonzepte. Der Besteller kann bei länger als vier Wochen dauernder wesentlicher Störung alternative Beschaffung vornehmen oder den betroffenen Auftrag beenden, ohne für nicht erbrachte Leistungen einzustehen.

18. Datenschutz, Informationssicherheit und Exportkontrolle

Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten nur rechtmäßig und zweckgebunden. Er schützt vertrauliche Daten und IT-Schnittstellen durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und meldet sicherheitsrelevante Vorfälle unverzüglich. Er beachtet anwendbare Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und stellt erforderliche Klassifizierungen, Ursprungs- und Endverwendungsinformationen bereit.

19. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

Forderungen gegen den Besteller dürfen nur mit dessen Zustimmung abgetreten werden; § 354a HGB bleibt unberührt. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Besteller stehen gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt zu.

20. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der in der Bestellung bezeichnete Lieferort, im Übrigen Velbert. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist – soweit zulässig – Velbert bzw. das zuständige Gericht am Sitz des Bestellers; der Besteller darf auch am Sitz des Lieferanten klagen. Unwirksame Bestimmungen werden durch das Gesetz ersetzt; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.

Rechtsgrundlagen

Insbesondere zu berücksichtigen sind die §§ 305 bis 310 BGB zur AGB-Kontrolle, die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB, die gesetzlichen Vorschriften zu Kauf-, Werkvertrags-, Verzugs-, Mängel- und Schadensersatzrecht sowie – soweit produktbezogen einschlägig – REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), RoHS (Richtlinie 2011/65/EU in aktueller Fassung), Produktsicherheits-, CE-/Konformitäts-, Umwelt-, Exportkontroll- und Datenschutzrecht.


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